Bayerische Verfassung und Gemeindeordnung in Einklang bringen

Bayerische Verfassung und bayerische Gemeindeordnung (GO) beim Thema Pflichtaufgaben bezüglich Strom- und Gasversorgung in Einklang bringen

Während der Artikel 83 (1) der bayerischen Verfassung die Versorgung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft als gemeindliche Aufgabe definiert, ist in der Gemeindeordnung (GO) hiervon nicht zu lesen. Wenn die Versorgung mit Gas und Strom nicht eine Pflichtaufgabe ist, dann darf die Kommune diese freiwillige Aufgabe nur erfüllen, wenn sie finanziell gut da steht. Energieparks können somit nach momentaner Lage nur schwerlich von einer Kommune gestemmt werden. Dieses Hemmnis ist durch einen Gleichklang von Verfassung und Gemeindeordnung herzustellen. Ausserdem ist sicher zu stellen, dass Kommunen nicht nur für den Eigenbedarf Strom aus Erneuerbaren Energien produzieren dürfen.

Begründung bzw. Auszug aus der bayerischen Verfassung und der Gemeindeordnung (GO):

Art. 57 bayerische GO

Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. 2 Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. 2 Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.

(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.

bayerische Verfassung
Artikel 83. (1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.