Satzung des Kreisverbandes

Satzung des SPD-Kreisverbandes Günzburg

vom 28. April 1995 zuletzt geändert am 28. Mai 2014

Der Kreisverband Günzburg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands gibt sich auf Grund von § 9 des Organisationsstatuts der Partei und §12 Abs. 6 der Satzung des SPD- Landesverbandes folgende Satzung:

§ 1 Gebiet, Name und Sitz

(1) Der Kreisverband entspricht dem Gebiet des Landkreises Günzburg.

(2) Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Kreisverband Günzburg“.

(3) Sein Sitz ist Günzburg.

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§ 2 Aufgaben des Kreisverbands

(1) Der Kreisverband hat die Aufgabe, die Sozialdemokratische Partei Deutschlands im Landkreis Günzburg politisch zu vertreten und die Ortsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dem Kreisverband obliegt insbesondere die Vorbereitung aller Wahlen (einschließlich der Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen) sowie die Durchführung der Wahlkämpfe und sonstiger zentraler Kampagnen, soweit nicht die Ortsvereine oder andere Gliederungen der Partei zuständig sind.

(2) Der Kreisverband ist Unterbezirk im Sinne des Organisationsstatuts und der Landessatzung der SPD.

§ 3 Organe des Kreisverbands

Organe des Kreisverbands sind

  • die Kreiskonferenz

  • der Kreisvorstand

  • der Kreisausschuss.

§ 4 Kreiskonferenz

(1) Die Kreiskonferenz ist das höchste Organ des Kreisverbands. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über grundsätzliche und aktuelle politische und organisatorische Fragen, Ausübung des Antragsrechts,

  2. Entgegennahme des Berichts des Kreisvorstands und der Revisoren und Revisorinnen,

  3. Wahl des Kreisvorstands (§ 5 Absatz 2 ) für die Dauer von 2 Jahren

  4. Wahl von zwei Revisorinnen oder Revisoren für die Dauer von 2 Jahren; diese dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören,

  5. Wahl einer Schiedskommission für die Dauer von 2 Jahren,

  6. Wahl der Delegierten für Landes- und Bezirksparteitage,

  7. Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Landtag und den Bezirkstag

  8. Aufstellung eines Landratskandidaten oder einer Landratskandidatin

  9. Aufstellung der Kreistagsliste.

(2) Der Kreiskonferenz gehören mit Stimmrecht an:

  1. die Delegierten der Ortsvereine, wobei je angefangene 10 Mitglieder eine Delegierte oder ein Delegierter zu entsenden ist; die Delegierten können sich durch gewählte Stellvertreter vertreten lassen,

  2. die Mitglieder der Kreisvorstands, soweit sie im Vorstand Stimmrecht besitzen; bei der Neuwahl des Kreisvorstands sind die Mitglieder des amtierenden Kreisvorstands nur dann aktiv wahlberechtigt, wenn sie gleichzeitig ordentliche Delegierte sind,

  3. die Delegierten der Betriebsgruppenkonferenz, soweit diese im Kreisverband gebildet worden ist.

Soweit höherrangiges Recht (z.B. Wahlgesetze, Parteisatzungen) es im Einzelfall vorschreibt, sind nur die Delegierten der Ortsvereine stimmberechtigt.

(3) Der Kreiskonferenz gehören mit beratender Stimme an, sofern sie nicht bereits nach Absatz 2 Stimmrecht besitzen:

  1. Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordnete sowie Bezirkstagsmitglieder des Kreisverbands,

  2. der Landrat oder die Landrätin, der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin sowie die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen des Kreisverbands,

  3. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen SPD-Geschäftsstelle,

  4. die Revisorinnen und Revisoren des Kreisverbands.

(4) Eine Kreiskonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist ferner einzuberufen auf Beschluss der Kreiskonferenz, des Kreisausschusses, des Kreisvorstands oder auf Antrag von zwei Fünfteln der Ortsvereine.

Die Einberufung geschieht durch den Kreisvorstand. Eine schriftliche Einladung mit vorläufiger Tagesordnung ist den Mitgliedern der Kreiskonferenz unmittelbar oder über die Ortsvereine mindestens eine Woche vorher zuzusenden.

(5) Die Kreiskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Sie bleibt beschlussfähig, wenn nicht auf Antrag ihre Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Die Konferenz wählt ein Präsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Antragsberechtigt zur Kreiskonferenz sind die Ortsvereine, der Kreisvorstand und der Kreisausschuss sowie die Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbands. Anträge aus der Mitte der Kreiskonferenz (Initiativanträge) können zugelassen werden. Anträge sind schriftlich vorzulegen.

§ 5 Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand obliegt die politische und organisatorische Leitung des Kreisverbands. Er führt die Beschlüsse der Kreiskonferenz und des Kreisausschusses aus.

(2) Dem Kreisvorstand gehören an:

  • die oder der Vorsitzende

  • bis zu drei stellvertretende Vorsitzende; die genaue Zahl ist durch Beschluss der Kreiskonferenz festzulegen

  • die Kassiererin oder der Kassierer

  • die Schriftführerin oder der Schriftführer

  • die Organisationsleiterin oder der Organisationsleiter

  • der oder die Bildungsbeauftragte

  • der oder die Seniorenbeauftragte

  • die Kreisgeschäftsführerin oder der Kreisgeschäftsführer

  • mindestens drei Beisitzer oder Beisitzerinnen; die genaue Zahl ist durch Beschluss der Kreiskonferenz festzulegen; diesen können bestimmte Aufgaben zu gewiesen werden,

  • die Vertreter und Vertreterinnen der im Kreisverband bestehenden Arbeitsgemeinschaften

Als weitere Beisitzer sollen gewählt werden:

  • der oder die Vorsitzende der SPD-Kreistagsfraktion

  • Mitglieder, die dem Vorstand einer höheren Parteigliederung (Bezirk. Land, Bund) oder dem Parteirat angehören,

  • die Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten, die Bezirksräte des Kreisverbands.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Parteigeschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

(4) Der Kreisvorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand wählen. Ihm müssen mindestens die oder der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden angehören.

§ 6 Kreisausschuss

(1) Der Kreisausschuss trifft die wesentlichen politischen Entscheidungen zwischen den Kreiskonferenzen. Er soll die organisatorische Arbeit im Kreisverband koordinieren.

(2). Dem Kreisausschuss gehören mit Stimmrecht an

  • die Mitglieder des Kreisvorstands

  • eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Ortsvereins.

(3) SPD-Kreisrätinnen und -Kreisräte sowie die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Parteigeschäftsstelle gehören dem Kreisausschuss als beratende Mitglieder an.

(4) Der Kreisausschuss tagt mindestens einmal jährlich. Er ist vom Kreisvorstand einzuberufen.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 28. April 1995 in Kraft(1,2).

(2) Diese Satzung kann nur von einer Kreiskonferenz mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Die Satzungsänderung muss vorher in der Tagesordnung angekündigt sein; die Kreiskonferenz kann davon eine Ausnahme nur mit Dreiviertelmehrheit zulassen.

[1] § 5 Abs. 2 (Kreisgeschäftsführer) geändert durch Beschluss der Kreiskonferenz am 25. Juni 2003.

[2] § 4 Abs. 2 (Delegiertenschlüssel) und § 5 Abs. 2 (Zahl der stellv. Vorsitzenden) geändert durch Beschluss der Kreiskonferenz am 28. Mai 2014